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Detektei Kosten: So sparen Sie sich das Geld für den Detektiv / Foto: eamesBot, Shutterstock.com

Detektei Kosten

Achten Sie vor dem angagieren einer Detektei darauf, ob diese eine transparente Honorargestaltung aufweist. So erleben Sie keine Überraschung durch versteckten Kosten oder Anfahrtskosten! Der Ermittlungsbericht sollte kostenlos sein! Fordern Sie eine Honorarübersicht an.

Beispiele – Gerichtsurteile – Erstattung von Detekteikosten

Urteil 1: Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war.

OLG Koblenz, 24.10.90 AZ 14 NW 671/90


Urteil 2: Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88


Urteil 3: Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern können.

OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91


Urteil 4: Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs mglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.

OLG Hamm, 31.08.92, 23 W 92/92


Urteil 5: Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.

OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90


Urteil 6: Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.

OLG München, 18.06.93, 11 W 1592/93


Irrtümer sind vorbehalten. Die hier aufgeführten Urteile sind lediglich Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar.