Mitarbeiter mit Kamera überwacht
Mitarbeiterüberwachung: Was ist erlaubt und was verboten?

Mitarbeiterüberwachung – was ist erlaubt und was verboten?

Erlaubt oder verboten?

Die Möglichkleiten der Mitarbeiterüberwachung sind vielfältig. Aber nicht alles ist legal! Firmeninhaber, die zur Übertreibung neigen, können leicht mit dem Datenschutzrecht in Konflikt kommen.

Sicherheitskontrollsysteme beim Firmeneingang, Videokameras – Videoüberwachung – in den Büros oder in Lagerhallen. Hinzuziehung von automatischen Gesprächsaufzeichungssystemen der Telefon- und Internetnutzung. Es gibt unendlich viele Möglichkeiten, den Mitarbeiter zu überwachen.

Rechtlich gesehen, stößt man aber leicht an Grenzen. Der Unternehmer, der seine Mitarbeiter überwachen will, muß sich an die Verhältsnismäßigkeit der eingesetzen Mittel halten. Stichprobenweise Kontrollen durchzuführen ist erlaubt, wie z.B. die Stechuhr – aber nicht, wenn diese Kontrollen lückenlos durchgeführt werden.

Problematik Videoüberwachung

Planen Sie eine Einrichtung , die dauerhaft installiert werden soll, ist eine Betriebsvereinbarung nötig – eine Checkliste finden Sie hier .

Damit eine solche Überwachungsmaßnahme überhaupt gerechtfertigt ist, müssen allerdings besondere Umstände vorliegen, die schlüssig begründet werden sollten. Vor allem reicht die bloße Motivation, die Mitarbeiter ständig im Blickfeld zu haben, für die Genehmigung einer Videoüberwachung im Normalfall nicht aus. Weiterhin ist zwischen den technischen eingesetzen Mitteln zu differenzieren. Während Videoüberwachung bei Ausschöpfung anderer Mittel und konkretem Verdacht – nicht jedoch zur lückenlosen Überwachung – erlaubt ist, ist das Mithören von Telefongesprächen selbst bei einem konkreten Verdacht zum Schutz des unbeteiligten Gesprächspartners immer verboten!

Z. B. : Die Überwachung einer einzelnen Kasssierein ist bei Verdacht zulässig. Die Überwachung eines Paketverteilungszentrums zur Aufklärung von Paketverlusten jedoch unverhältsnismässig. Das gesamte Betriebspersonal darf nicht unter Gernalverdacht gestellt werden!

Grundsatz der Verhältsnissmässigkeit

Der Grundsatz der Verhältsnissmässigkeit zieht sich wie ein roter Faden durch alle Bereiche von Detekteiarbeit.

Berechtigtes Interesse

Ein weiterer wichtiger Punkt ist das sog. berechtigte Interesse – Grundlage eines jeden Detekteiauftrages.

Berechtigtes Interesse – i. S. des § 193 BGB – kommt jedes öffentliche, private, ideellle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zum Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig erscheint.

Darf nun z. B. ein Firmenchef, dessen Angestellter seit Wochen krank macht oder sein Aussendienstmitarbeiter falsche Spesenabrechnungen abgibt oder ein Blaumacher, Krankmacher ist, einfach durch eine Detektei oder einen Detektiv überwacht werden?

Ja! – wenn ein konkreter Verdacht vorliegt
(Bundesarbeitsgericht, 1ABR26/90).

Wird die Zielperson überführt, muss sie sogar das Honorar der Detektei oder des Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 A’Z’R 5/97). Das BAG hat entschieden, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die – durch sein Fehlverhalten – das Tätigwerden eines Detektiv oder Detektei entstandenen erforderlichen Kosten zu ersetzen hat, wenn der Arbeitgeber wegen eines konkreten Verdachts gegen den Arbeitnehmer einer vorsätzlich vertragswidrigen Handlung überführt wird. (Urteil vom 26.3.91 BAG 1ABR 26/90.

Deshalb sollten Sie sich genau überlegen, wen Sie mit den Ermittlungen beauftragen. Erfahrung, Kenntnis über die jeweilige Rechtslage und eine gute Detekteiausrüstung sind der Garant für erfolgreiche und zeitnahe Ermittlungsergebnisse. So verschaffen Sie sich gerichtsfeste Beweise!

Gerichtsurteile zum Thema Mitarbeiterüberwachung:

Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.

(BAG 5AZR116/86)


Bei Beobachtung von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren.

(Beschluß des BAG, Az. 1ABR26/90)


Detektivkosten wurden nach erfolgreicher Überwachung eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers erstattet.

(BAG, Urteil v. 17.9.98, 8 AZR 5/97)


Blaumacher müssen die Detekteikosten / Detektivhonorar zahlen, wenn ein begründeteter Verdacht besteht und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären.

(BAG 17.9.98 – 8AZR 5/97)


Hier finden Sie weitere Gerichtsurteile über die Erstattungen von Detekteikosten


Hinweis: sog. „Schnüffelaufträge“ werden nicht honoriert

Im Internet finden sich weitere hinreichende Urteile zu diesem Thema. Wir machen darauf aufmerksam, daß dieses keine Rechtsberatung ist. Ob Sie Privatmann oder Unternehmer sind, sollten Sie sich – bevor Sie eine Detektei mit der Durchführung einer Mitarbeiterüberwachung beauftragen – durch einen Rechtsanwalt beraten lassen!